Statuten
A) Name und Sitz
Name/Sitz
1. Unter dem Namen «Natur- und Vogelschutzverein Urdorf (NVU)» besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ZGB, mit Sitz in Urdorf.
B) Zweck, Tätigkeit und Mittel
Zweck
2. Der Verein bezweckt in erster Linie den Schutz, die Pflege und die Erhaltung der natürlichen Lebensgrundlagen von Menschen, Tieren und Pflanzen, speziell der Vögel sowie die Erhaltung und Förderung der biologischen Vielfalt in der Gemeinde Urdorf.
Tätigkeit
3. Der Verein sucht seine Ziele zu erreichen durch:
- Ausübung des praktischen Natur- und Vogelschutzes (Aufhängen und Kontrolle von Nistkasten, Erhaltung und Schaffung von Nistgelegenheiten für Freibrüter sowie Pflege, Unterhalt und Neuschaffung von naturnahen Lebensräumen)
- Veranstaltung von Exkursionen, Vorträgen und Kursen über die Fauna und Flora, insbesondere die Vogelwelt.
- Vertretung der Interessen des Natur- und Vogelschutzes bei Behörden und anderen Stellen.
- Unterstützung von Organisationen mit gleichartigen Zielen.
Mittel
4. Die finanziellen Mittel des Vereins bestehen aus:
Jahresbeiträgen und Spenden der Mitglieder, Beiträgen von Gönnern und Unterstützung seitens der Behörden sowie Zinsen und anderen Erträgen.
Der Verein verfolgt keine kommerziellen Zwecke und erstrebt keinen Gewinn.
Haftung
5. Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet nur das Vereinsvermögen. Jede persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.
C) Organisation
Organe
6. Die Organe des Vereins sind:
- die Generalversammlung (Vereinsversammlung)
- der Vorstand
- die Rechnungsrevisoren
Generalversammlung (GV)
Ordentliche GV
7. Die Generalversammlung wird vom Vorstand einberufen. Ordentlicherweise hat sie wenigstens einmal jährlich im ersten Viertel des Kalenderjahres stattzufinden.
Die Einladung erfolgt mindestens zehn Tage im voraus, unter Beilage der Traktandenliste, durch schriftliche Mitteilung (gewöhnlicher Brief) an alle Mitglieder.
Ausserordentliche GV
8. Ausserordentliche Generalversammlungen werden vom Vorstand oder auf Antrag eines Fünftels der Mitglieder, sofern ein solches Begehren schriftlich und unter Anführung des Zwecks an den Vorstand gestellt wird, einberufen.
Abstimmungen
9. Jede schriftlich einberufene Versammlung ist beschlussfähig. Bei der Beschlussfassung entscheidet die einfache Stimmenmehrheit.
Für Abstimmungen über Statutenrevisionen, Auflösung des Vereins oder Vereinigung mit einem anderen Verein ist die Zustimmung von mindestens zwei Dritteln der anwesenden Stimmberechtigten erforderlich.
Befugnisse
10. Der GV steht die Behandlung folgender Traktanden zu:
- Protokoll
- Jahresbericht
- Mutationen
- Jahresrechnung und Budget
- Wahl von Vorstand und Rechnungsrevisoren
- Anträge
- Festsetzung von Jahresbeitrag und Ausgabekompetenz des Vorstandes
- Verschiedenes
Anträge
11. Anträge zu Handen der GV sind dem Präsidenten schriftlich mindestens sechs Tage vor der Versammlung einzureichen.
Vorstand
Zusammensetzung
12. Der Vorstand besteht aus mindestens fünf Mitgliedern (Präsident, Vizepräsident, Kassier, Aktuar und Obmann). Er kann bei Bedarf durch die Generalversammlung erweitert werden und konstituiert sich mit Ausnahme des Präsidenten selbst.
Ehrenamtlichkeit
13. Die Mitglieder des Vorstandes sind ehrenamtlich tätig und haben grundsätzlich nur Anspruch auf Entschädigung ihrer effektiven Spesen und Barauslagen. Für besondere Leistungen einzelner Vorstandsmitglieder kann eine angemessene Entschädigung ausgerichtet werden.
Amtsdauer
14. Die Amtsdauer beträgt zwei Jahre, nach deren Ablauf sämtliche Mitglieder des Vorstandes wieder wählbar sind. Während einer Amtsdauer neugewählte Mitglieder treten in die Amtsdauer derjenigen ein, an deren Stelle sie gewählt sind.
Befugnisse
15. Der Vorstand leitet den Verein und erledigt die laufenden Geschäfte sowie alle Angelegenheiten, die nicht ausdrücklich anderen Organen vorbehalten sind. Er vertritt den Verein nach aussen.
Rechtsverbindliche Unterschrift
16. Die rechtsverbindliche Unterschrift für den Verein führt der Präsident zusammen mit dem Aktuar, im Verhinderungsfalle der Vizepräsident an Stelle des Präsidenten und ein Vorstandsmitglied an Stelle des Aktuars.
Rechnungsrevisoren
Wahl
17. Die Generalversammlung wählt zwei Revisoren, sowie Ersatzrevisoren. Sie werden auf die Dauer von vier Jahren gewählt, wovon nur ein zu wählender Revisor schon zwei Jahre geamtet haben darf.
Aufgabe
18. Die Rechnungsrevisoren prüfen und verifizieren Buchführung, Rechnung, Belege und Kassabestand. Sie legen der GV einen schriftlichen Bericht über die jeweils auf Ende des Kalenderjahres erstellte Jahresrechnung und die Revisionstätigkeit vor.
D) Mitglieder
Grundsatz
19. Mitglieder können natürliche und juristische Personen werden, die sich für den Natur- und Vogelschutz interessieren.
Kategorien
20. Der Verein besteht aus Einzel-, Kollektiv- und Ehrenmitgliedern. Bei Wahlen und Abstimmungen besitzen sie je eine Stimme.
Aufnahme
21. Die Anmeldung ist schriftlich an den Vorstand zu richten. Dieser entscheidet über die Aufnahme unter Mitteilung an die Generalversammlung. Abgewiesenen Bewerbern steht das Rekursrecht an die nächste GV zu.
Jedem Mitglied wird nach erfolgter Aufnahme ein Exemplar der Statuten zugestellt.
Ehrenmitglieder
22. Mitglieder, die sich um den Verein besondere Verdienste erworben haben, können durch die Generalversammlung auf Antrag des Vorstandes zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
Beitragsfreiheit
23. Ehrenmitglieder, Freimitglieder (40 Jahre Vereinszugehörigkeit, Altersheimbewohner), Exkursionsleiter und Vorstandsmitglieder sind beitragsfrei.
Ende der Mitgliedschaft
24. Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Austritt oder Ausschluss. Austritte sind spätestens bis Ende des Kalenderjahres dem Präsidenten zu melden. Rückständige Beiträge, einschliesslich diejenigen für das laufende Jahr, sind noch zu entrichten.
Mitglieder, die den Interessen des Vereines entgegenarbeiten oder mit den Beiträgen mehr als ein Jahr im Rückstand sind, können unter Mitteilung an die GV ausgeschlossen oder von der Mitgliederliste gestrichen werden.
Ausgeschlossenen Mitgliedern steht das Rekursrecht an die nächste GV zu.
E) Schlussbestimmungen
Auflösung
25. Im Falle einer Auflösung soll das Vereinsvermögen und die Akten der Gemeinde Urdorf zur Verwaltung übergeben werden und darf von dieser nur an eine steuerbefreite Institution übergeben werden, welche gleiche oder ähnliche Ziele verfolgt.
Eine Verteilung des Vereinsvermögens unter die Mitglieder ist ausgeschlossen.
Inkrafttreten
26. Diese Statuten wurden an der Generalversammlung vom 5. Januar 2007 genehmigt und ersetzen diejenigen vom 3. März 1989.
NATUR- UND VOGELSCHUTZVEREIN URDORF
Der Präsident Die Aktuarin
Norman Briggs Ursula Schramme